Mängelhaftung: wenn eine Automatisierung Datensätze stillschweigend auslässt
Ein Ablauf, der abbricht, fällt sofort auf; einer, der einzelne Fälle überspringt, erst viel später. Wann das ein Mangel ist, welche Rechte der Besteller hat und warum der Nachweis im Laufprotokoll liegt.
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Mängelhaftung bezeichnet die Pflicht des Auftragnehmers, für ein Werk einzustehen, das nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bei Automatisierungen ist der teuerste Mangel selten der Absturz, sondern der Ablauf, der meldet, alles erledigt zu haben, und dabei einzelne Datensätze übergeht – denn den muss der Besteller nach der Übergabe erst einmal nachweisen.
Wann ein Ablauf mangelhaft ist: § 633 BGB
Der Maßstab wird in drei Stufen angelegt. Zuerst zählt, was die Parteien vereinbart haben. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es auf die Eignung für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung an, und fehlt auch diese, auf die gewöhnliche Verwendung und das bei Werken dieser Art Übliche. Bei Software bleibt die letzte Stufe fast immer umstritten: Was ist bei einem Ablauf, der Belege aus einem Portal holt, schon üblich?
Deshalb hängt fast alles an der ersten Stufe, also am Text der Leistungsbeschreibung. Der Satz „Anfragen aus dem Kontaktformular werden ins Ticketsystem übertragen“ lässt offen, was mit einer Anfrage ohne gültige E-Mail-Adresse geschieht. Der Satz „Jede Anfrage aus dem Kontaktformular erscheint als Vorgang im Ticketsystem oder in der Ausnahmeliste; keine bleibt ohne Eintrag“ macht jede verlorene Anfrage zu einer Abweichung, die sich zeigen lässt.
Mängelhaftung nach § 634 BGB: Rechte in fester Reihenfolge
Liegt ein Mangel vor, stehen dem Besteller mehrere Rechte zu, aber nicht zur freien Auswahl. Am Anfang steht die Nacherfüllung: Der Auftragnehmer bekommt Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen, und entscheidet selbst, ob er nachbessert oder neu herstellt (§ 635 BGB). Erst wenn eine angemessene Frist erfolglos verstreicht oder die Nacherfüllung fehlschlägt, öffnen sich die weiteren Wege:
- den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 637 BGB);
- vom Vertrag zurücktreten, sofern der Mangel nicht unerheblich ist, oder stattdessen die Vergütung mindern (§ 634 Nr. 3, § 638 BGB);
- Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Auftragnehmer den Mangel zu vertreten hat (§§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB).
Schäden, die der Mangel an anderer Stelle schon angerichtet hat, fallen nicht unter diese Reihenfolge: Ihren Ersatz kann der Besteller bei Verschulden ohne vorherige Frist verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB). Bei einer Automatisierung reicht die korrigierte Regel allein selten aus. Hat der Ablauf über Tage Datensätze ausgelassen, müssen diese Fälle nachgeholt werden – sonst arbeitet er künftig richtig, und die Lücke in den Daten bleibt. Wer das Nachholen übernimmt, lässt sich im Vertrag vorab regeln und sollte es auch. Wer vor Ablauf der Frist selbst am Ablauf ändert, riskiert dagegen, dass die Ursache nicht mehr feststellbar ist und der Anspruch auf Kostenersatz entfällt.
Stille Lücken: der Nachweis über das Laufjournal
Nach der Abnahme trägt der Besteller die Beweislast für den Mangel. Bei einem Ablauf, der abstürzt, ist das leicht; bei einem, der nur einzelne Fälle übergeht, fehlt oft jede Spur. Besonders anfällig sind Abläufe, die ihren Erfolg nur am eigenen Ende messen: Liefert eine Quelle plötzlich eine zweite Ergebnisseite, liest der Ablauf womöglich nur die erste und meldet einen erfolgreichen Lauf. Wie solche stillen Lücken im Betrieb auffallen, erklärt der Artikel Prozessmonitoring.
Ob sich eine solche Lücke belegen lässt, entscheidet die Aufzeichnung der Läufe. Enthält sie für jeden Durchlauf die Zahl der gefundenen, verarbeiteten und zurückgestellten Datensätze, genügt ein Abgleich mit der Quelle: Zeigt das Portal für einen Stichtag mehr Belege, als der Ablauf verarbeitet und zurückgestellt hat, ist die Rüge konkret und nachprüfbar. Ohne Journal bleibt nur die Aussage, es fehle etwas, und darüber wird gestritten statt nachgebessert.
Eine Besonderheit gilt für Fehler, die schon bei der Übergabe bekannt waren: Wer den Ablauf in Kenntnis einer Lücke ohne Vorbehalt billigt, verliert insoweit Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung (§ 640 Abs. 3 BGB).
Mangel, umgebautes Portal oder neue Anforderung
Nicht jede Störung nach der Übergabe ist ein Mangel. Drei Lagen sehen im Betrieb gleich aus und werden rechtlich verschieden behandelt:
- Der Ablauf weicht von der Beschreibung ab. Er sollte unlesbare Fälle zurückstellen und hat sie verworfen. Das ist ein Mangel, und die Nacherfüllung schuldet der Auftragnehmer ohne neue Rechnung.
- Die Umgebung hat sich verändert. Der Portalbetreiber hat seine Oberfläche umgebaut, ein Zugang ist abgelaufen, eine Schnittstelle liefert ein neues Format. Der Ablauf war mangelfrei; die Anpassung ist eine neue Leistung. Anders liegt es, wenn vereinbart war, dass der Ablauf bei unbekannter Oberfläche anhält und meldet – schweigt er stattdessen, ist das wieder eine Abweichung.
- Das Unternehmen will mehr. Ein weiterer Belegtyp, eine zusätzliche Abteilung, ein neues KI-Werkzeug: Das ist eine Änderung des Auftrags und gehört in ein Nachtragsangebot.
Wie ein Ablauf auf Unbekanntes reagieren soll, ist deshalb keine technische Nebensache, sondern die Grenze der Haftung. Die gängigen Muster dafür sammelt der Artikel Ausnahmebehandlung.
Mängelhaftung und Beratung: was bei KI-Regeln gilt
Das Mängelrecht der §§ 633 ff. BGB gilt für Werke. Eine Beratung – etwa zur Frage, welche KI-Werkzeuge ein Unternehmen zulässt, welche Daten ein Sprachmodell sehen darf und wer über Ausgaben entscheidet – wird in der Regel als Dienstleistung geschuldet. Dort gibt es weder Nacherfüllung noch Abnahme; eine verletzte Pflicht kann nach den allgemeinen Regeln Schadensersatz auslösen.
Für Auftraggeber folgt daraus: Was eine Beratung konkret übergibt – eine Übersicht der genutzten Werkzeuge, ein Regelwerk, eine Entscheidungsvorlage –, sollte im Angebot benannt sein. Wird das Regelwerk danach technisch umgesetzt, etwa als zentraler Zugang zu Sprachmodellen mit Kostengrenze, ist diese Umsetzung wieder ein Werk mit eigenen Prüfkriterien und eigener Haftung für Mängel.
Wie wir Meldungen zu Abläufen einordnen
Für jeden Ablauf schlagen wir ein Laufjournal mit Zählständen je Durchlauf vor, und die Beschreibung soll festlegen, was mit unbekannten Fällen geschieht. Kommt eine Meldung, gleichen wir zuerst Quelle und Journal für den genannten Zeitraum ab und ordnen schriftlich ein: Abweichung von der Beschreibung, veränderte Umgebung oder neue Anforderung. Bei einer Abweichung beseitigen wir sie im Rahmen der Nacherfüllung; wer die ausgelassenen Fälle nachholt, legen wir schon im Angebot fest. Wie wir Abläufe mit Journal und Ausnahmeliste aufbauen, beschreibt die Seite Geschäftsprozesse nachweisbar automatisieren.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
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